Satzung

Satzung des Vereins Kommunales Kino Neustadt in Holstein e.V.

  1. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. (1) Der Verein führt den Namen „Kommunales Kino Neustadt in Holstein e.V.“.
    2. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt in Holstein.
    3. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

     

  2. § 2 Vereinszweck
    1. (1) der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke iSd des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. (2) Zweck des Vereins ist es, das Kulturleben der Stadt Neustadt i.H. cineastisch zu bereichern und dadurch Kunst und Kultur zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege der Filmkultur in Neustadt i.H., durch Unterstützung und Förderung der Präsentation von künstlerisch wertvollen Filmen sowie von historisch, sozial und gesellschaftlich diskussionswürdigen Spiel- und Dokumentarfilmen aus dem In- und Ausland in Neustadt i.H.. Der Verein will durch die Vorführung solcher Filme, auch in Verbindung mit begleitenden Vorträgen und Veranstaltungen, das allgemeine Filmverständnis fördern und Einblicke in das Gebiet des Spielfilms und des Dokumentarfilms ermöglichen. Der Verein fördert diese Zwecke insbesondere, indem er
      • Filme in Neustadt i.H. öffentlich vorführt oder deren öffentliche Aufführung unterstützt,
      • das „Gemeinschaftserlebnis Kino“ durch Hinweise und Anregungen zu gemeinsamen Filmbesuchen, die auch mit Aussprachen über den gezeigten Film verbunden sein können, in das öffentliche Bewußtsein in Neustadt i.H. rückt,
      • Kinder- und Jugendfilme zeigt und so Kinder und Jugendliche an das Kino heranführt,
      • die Zusammenarbeit mit den Kommunalen Kinos der Region und den Nordischen Filmtagen sucht.
    3. (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
    4. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. (5) Alle Inhaber/Innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden nur die notwendigen Auslagen ersetzt, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

     

  3. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand.
     
  4. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
    1. (1) Die Mitgliedschaft endet
      • mit dem Tod des Mitglieds
      • durch freiwilligen Austritt
      • durch Ausschluss aus dem Verein.
    2. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    3. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstossen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer vierwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung endgültig, bis dahin ruht die Mitgliedschaft der/des Betroffenen.

     

  5. § 5 Mitgliedsbeiträge
    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung von Jahr zu Jahr festsetzt.
     
  6. § 6 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
     
  7. § 7 Der Vorstand
    1. (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/In, dem/der Kassenführer/In sowie einem/einer Beisitzer/In.
    2. (2) Zur Vertretung des Vereins ist die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenführer/In berechtigt, je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

     

  8. § 8 Aufgaben des Vorstands
    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere für die Erfüllung des Vereinszwecks zu sorgen.
     
  9. § 9 Amtsdauer des Vorstands
    1. (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
    2. (2) Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund abberufen werden.
    3. (3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Vorstand endet die Verantwortung des betreffenden Vorstandsmitglieds.
    4. (4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied.

     

  10. § 10 Beschlussfassung des Vorstands
    1. (1) Die/der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Geschäftsbedürfnis, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr ein. Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt und ein weiteres Vorstandsmitglied dem Verlangen beitritt.
    2. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    3. (3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit kommt kein Beschluss zustande.
    4. (4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur schriftlichen Beschlussfassung erklären (Umlaufverfahren).
    5. (5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Niederschrift muß Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer/Innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.  Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und 10 Jahre aufzubewahren.

     

  11. § 11 Die Mitgliederversammlung
    1. (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
    2. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Wahl zweier Kassenprüfer
      • Überwachung der Geschäfte des Vorstandes, Genehmigung  des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
      • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes
      • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

     

  12. § 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
    Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt zunächst der Vorstand, in der Sitzung dann die Mitgliederversammlung fest.
     
  13. § 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    1. (1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung  die Leiterin/den Leiter. Bei Wahlen bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter für die Dauer des Wahlganges.
    2. (2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann Gäste zulassen.
    3. (3) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    4. (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei ausser Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ erforderlich.

     

  14. § 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/In hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung, zur Annahme des Antrags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
     
  15. § 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes, des Beschlussvorschlages und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend.
     
  16. § 16 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
    1. (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
    2. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

     

  17. § 17 Inkraftreten der Satzung
    Diese Satzung ist am 13.4.2012  mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.